Satzung des Vereins zur Förderung der Schulen der Königin-Luise-Stiftung e.V.

In der Mitgliederversammlung 2023 wurde unsere Satzung an einigen Stellen geändert und modernisiert. So wurde z.B. die Möglichkeit einer Online-Mitgliederversammlung eingefügt und auf gendergerechte Sprache geachtet. Eine aktuelle Version unserer Satzung finden Sie hier:

Satzung des Vereins zur Förderung der Schulen der Königin-Luise-Stiftung e.V.

Eingetragen am 30.12.1955; zuletzt geändert am: 23.11.2023

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Schulen der Königin-Luise-Stiftung e.V.“. Vorstehender Verein ist am 30. Dezember 1955 in das Vereinsregister unter Nummer 2416 eingetragen worden.

 

Sitz des Vereins ist Berlin-Dahlem.

 

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 2 Satzungszweck und Gemeinnützigkeit

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Schulen der Königin-Luise-Stiftung, Podbielskiallee 78, 14195 Berlin-Dahlem.

 

Seine Aufgaben erstrecken sich auf die Erhebung von Beiträgen seitens der Mitglieder und der ausschließlichen Verwendung dieser Mittel zur Beschaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und Hilfsmittel aller Art für den Unterricht der Schulen, um die Schul- und Lernsituation zu optimieren und langfristig zu sichern.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch die materielle Unterstützung der Schule (§ 58 Nr. 1 AO) für

  • Lehr-, Lern-und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenstände einschließlich Wartung und Pflege
  • Publikationen an der Schule
  • Außendarstellung der Schule
  • Schulveranstaltungen
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten

 

Alle Anschaffungen bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden den Schulen zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

 

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet noch auf die Durchführung irgendwelcher Kontrollmaßnahmen gegenüber den Schulen der Königin-Luise-Stiftung. Er ist eine unpolitische Organisation, deren Aufbau und Willensbildung nach demokratischen Grundsätzen erfolgt.

 

§ 3    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft werden natürliche und juristische Personen zugelassen, die sich an der Durchführung des Vereinszweckes beteiligen. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme und den Verlust einer Mitgliedschaft entscheidet.

 

Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand bestimmt und ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Fördervereins steht ihnen frei.

 

§ 4    Die Mitgliedschaft erlischt

 

durch den Tod oder durch Austritt. Die Austrittserklärung ist in Textform (z.B. durch Email oder Briefpost) an den Vorstand zu richten; der Austritt kann lediglich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Vereinsjahres erklärt werden.

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe das Mitglied selbst bestimmen kann. Erfolgt die Zahlung trotz Aufforderung gar nicht, obliegt es dem Vorstand, dieses Mitglied sofort aus dem Verein auszuschließen.

 

 

§ 6    Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. Vorsitzende/-r, einem/einer 2. Vorsitzenden, einer Kassenführerin/einem Kassenführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) sowie mindestens einer Beisitzerin/einem Beisitzer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei Vorstandssitzungen zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB anwesend sind. Die Beschlussfassung in Vorstandssitzungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden oder, wenn dieser an der Vorstandssitzung nicht teilgenommen hat, von dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat sich dabei auf das Vertrauen der Mitgliederversammlung zu stützen, und dieser Rechenschaft über seine Tätigkeiten abzulegen.

 

Dem Vorstand obliegt, in Übereinstimmung mit der Leitung der Königin-Luise-Stiftung, namentlich der Entscheid über die Verwendung der eingehenden Mitgliedsbeiträge entsprechend dem Zweck des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über etwaige sonstige Vereinsangelegenheiten.

 

Die Mitglieder des Vorstands können nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind.

 

 

§ 7    Mitgliederversammlung

 

Jedes Mitglied hat das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Versammlung obliegen dem/der 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich nach Beginn des Schuljahres einzuberufen; daneben können nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dies muss geschehen, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder gewünscht wird.

 

Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung jedem Mitglied bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen an alle Mitglieder mindestens 15 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung abgegangen sind.

 

Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung). Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Zur Durchführung stellt der Vorstand eine geeignete Plattform zur Verfügung, welche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Mitgliederversammlungen entspricht.

 

 

§ 8 Beschlussfähigkeit

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zum Zustandekommen verbindlicher Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

 

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr und die Entlastungserteilung an den Vorstand
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.

 

§ 9    Schriftform

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von demjenigen Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu dem die Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Stimmen der Mitglieder erforderlich sind. Sind in der Versammlung weniger als drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder vertreten, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann bei Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Schulen der Königin-Luise-Stiftung, Podbielskiallee 78, 14195 Berlin-Dahlem, zwecks Verwendung zur Förderung der Berufserziehung.

 

 

Berlin-Dahlem, 14. November 1955

 

1. Satzungsänderung am 27. Oktober 1998

2. Satzungsänderung am 21. November 2007

3. Satzungsänderung am 30. November 2011

4. Satzungsänderung am 23. November 2023

 

 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Satzung Förderverein KLS 2023
Aktuelle Version der Satzung des Vereins zur Förderung der Schulen der Königin-Luise-Stiftung e.V.
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